3.4.1 Der Begriff "Eingriff"

 

Der Begriff "Eingriff" wird im Glossar zum Leitfaden durch acht weitere Begriffe, drei Verknüpfungen und eine begriffliche Öffnung (das Wort "können") definiert.

Von den acht weiteren Begriffen sind sieben im Glossar ebenfalls "erklärt" (s. die nachfolgende Darstellung 9).


Darstellung 9

Auszug aus dem Glossar

 

Auffallend ist, daß der Begriff "Eingriff" in § 8 des BNatSchG anders definiert wird als im Glossar der Eingriffsregelung. Im BNatSchG heißt es "... die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild...".Im Glossar der Eingriffsregelung sind Naturhaushalt und Landschatfsbild zusammengefaßt, wodurch eine andere Gewichtung entsteht.

In beiden Definitionen ist aber kein Bezug genannt. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und/oder das Landschaftsbild können - wie bereits eingangs betont - nur im Bezug zu etwas "beeinträchtigt" werden. Wenn als Bezug der Mensch gemeint ist, sind die Veränderungen auch auf den Nutzen für den Menschen hin zu skalieren. Dabei sind dann auch die Nutzenbedingungen, die Größe und Wahrscheinlichkeit des Nutzens, die spezielle Situation usw. zu berücksichtigen.

Ein "regelmäßig gepflügter Acker" hat in einer Hungersituation für die betroffenen Menschen ganz sicher einen höheren Nutzen als die Erhaltung einer (möglicherweise auf ganz natürliche Weise sowieso aussterbenden) Orchideenart!

Die Nutzenschätzungen (und damit die Veränderungsbeurteilungen) sind also situationsbedingt variabel.

Nachfolgend soll versucht werden, den Begriff "Eingriff" mit Hilfe seiner Unterbegriffe / Unterattribute näher zu bestimmen.

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