Die Grundeigentümer und die Vogelschutz- und FFH-Richtlinien

Die Grundeigentümer sind die besten Schützer der Natur und die besten Garanten für den Erhalt biologischer Vielfalt. Durch ihr Engagement und ihre Wirtschaftsweise in engem Zusammenhang mit der Natur sind die von staatlicher Seite für schützenswert erachteten Flächen überhaupt erst entstanden. Sie wirtschaften seit Generationen nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit, d. h. z. B. für den Wald: sie ernten nicht mehr als nachwächst. Dadurch bleibt der Bestand erhalten, der unsere Natur so schön macht.

Das Bayerische Naturschutzgesetz sieht bereits eine Vielzahl von Schutzkategorien vor. Mit den Vogelschutzgebieten und FFH-Vorschlagsgebieten kommt nun noch eine weitere hinzu. In der Anwendung ergeben sich sogar häufig Überlagerungen, indem unterschiedliche Unterschutzstellungen einer Fläche angeordnet werden.

Unterschutzstellungen einer Fläche bedeuten für den Grundeigentümer fast immer Einschränkungen in der Bewirtschaftung, die ihm nur in bestimmten Fällen finanziell ausgeglichen werden. Nimmt man die mit einer Unterschutzstellung verbundenen Einschränkungen für den Eigentümer zusammen, so können mehr als drei Überlagerungen von Schutzkategorien so viel wie eine Enteignung der Fläche bedeuten.

Hinsichtlich der FFH-Gebietsvorschläge bestehen noch zahlreiche Unklarheiten:

Mit der Anwendung der FFH-Richtlinie soll ein europaweites ökologisches Netz geknüpft werden. Dazu sollen zwischen den Schutzflächen Verbindungskorridore geschaffen werden. Will man hier Flächen als Schutzflächen ausweisen, obwohl sie u. U. gar nicht schützenswert sind?

Die Definitionen und Abgrenzungen in der EU-Richtlinie sind teilweise unklar, z. B. "kohärentes ökologisches Netz". Sie bedürfen unbedingt weiterer Klärung, aber auch Fortschreibung. Es gibt keine Regelung, daß die Grundeigentümer als Betroffene daran beteiligt werden.

Welches sind die Lebensansprüche aller als Auswahlkriterien genutzter Biotoptypen und Arten? Es gibt keine vollständige Aufzählung. Das Nahrungsgebiet eines Steinadlerpaares z. B. erstreckt sich über 100 km². Ist daher die gesamte Fläche schützenswert?

Wie werden Prioritäten gesetzt, wenn z. B. die eine Art Lebensraumansprüche hat, welche die Lebensraumansprüche einer anderen Art ausschließen?

Es ist unklar, welcher Zustand im "dynamischen System Natur" als "richtig" anzusehen ist. Die FFH-Richtlinie verlangt z. B. ein Verschlechterungsverbot. Wer stellt eine Verschlechterung fest und wer sagt, was "Verschlechterung" ist?

Bei allem Schutzvorhaben sollte aber weiterhin der Mensch im Zentrum stehen. Welche Lebensraumansprüche darf der Mensch haben? Wird er lediglich als rein biologisches Wesen anerkannt, das Nahrung beschafft und sich bewegt oder wird ihm als Kulturwesen auch Kultur zugestanden - wieviel?

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